Coronavirus und Fristen vor dem EUIPO

Das Unionsmarkenamt hat heute die folgende Entscheidung des Exekutivdirektors bekanntgegeben:

EUIPO-COVID19-Decision regarding time limits (PDF)

Gegenstand sind Fristen, die zwischen dem 9. März 2020 und dem 20. April 2020 ablaufen. Diese werden bis zum 1. Mai 2020 verlängert.

 

Gilt die Regelung für sämtliche Fristen?

Auf der Internetseite des Amtes steht:

„…extending all time limits to 1 May 2020.“

Also wären sämtliche Fristen von der Verlängerung umfasst. Das gibt der Wortlaut der Entscheidung (Artikel 1) jedoch nicht her. Demnach werden nur solche Fristen verlängert, die – von uns übersetzt – „… alle Parteien von Verfahren betreffen …“.  Also nur solche Fristen, die einer Partei in einem anhängigen Verfahren gesetzt wurden. Aber was ist mit anderen Fristen, in denen noch gar kein Verfahren läuft? Wie der Verlängerungsfrist für die Schutzdauer einer Unionsmarke und der Widerspruchsfrist? Hier gibt es im herkömmlichen Sinn ja noch gar kein „Verfahren“. Und auch keine „Parteien“.

Die Antwort lässt sich leider weder der Entscheidung des Exekutivdirektors, noch der Rechtsgrundlage der Entscheidung (Art. 101 Abs. 4 UMV), noch den Kommentierungen zu dieser Vorschrift entnehmen. Wir haben uns daher heute telefonisch beim EUIPO erkundigt. Leider konnte uns auch die Rechtsabteilung des Amtes unsere Frage nicht beantworten(!). Unsere Anfrage wird dort nun weiter geprüft. Das Amt will uns innerhalb von 3 Tagen antworten.

SOBALD WIR DIE KLARSTELLUNG VOM AMT ERHALTEN, WERDEN WIR ERNEUT BERICHTEN.