Auswirkungen des Brexits auf den Schutz Ihrer Unionsmarke

Wie wirkt sich der Brexit auf den Schutz Ihrer Unionsmarke aus? Wir haben alle wichtigen Fragen und Antworten für Sie gesammelt.

Inhalt

Ist der Schutzbereich meiner Unionsmarke betroffen?

Zum Ende des vereinbarten Übergangszeitraums, also mit Ablauf des 31. Dezember 2020, sind Unionsmarken grundsätzlich nicht mehr im Vereinigten Königreich geschützt.

Eine eingetragene Unionsmarke wird im Vereinigten Königreich nach Ende der Übergangszeit aber automatisch und ohne Erhebung von Gebühren als vergleichbare nationale Marke geschützt bleiben.

Eine solche nationale Marke ist allerdings abhängig von der Unionsmarke. Sie verliert also ihren Schutz, wenn die Ursprungsmarke in Folge eines Verfahrens gelöscht wurde, das am letzten Tag der Übergangszeit noch anhängig war.

Inhaber einer Unionsmarkenanmeldung, welche vor Ende der Übergangszeit angemeldet wurde, dürfen dieses Prioritätsdatum behalten, wenn sie einen vergleichbaren Schutz im Vereinigten Königreich wünschen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie innerhalb von 9 Monaten nach Ende der Übergangszeit einen entsprechenden Antrag beim UKIPO stellen.

Ist eine EU-weite einstweilige Verfügung eines Unionsmarkengerichtes nach Ende der Übergangszeit noch im Vereinigten Königreich gültig?

Maßnahmen eines Unionsmarkengerichtes haben nach dem Brexit keine Wirkung mehr im Vereinigten Königreich. Ausgenommen sind Maßnahmen, die aus solchen Verfahren resultieren, welche bereits vor Ende der Übergangszeit anhängig waren.

Kann das Recht an einer Unionsmarke durch die Benutzung im Vereinigten Königreich aufrechterhalten werden?

Die Benutzung einer Unionsmarke im Vereinigten Königreich nach Ende der Übergangszeit reicht nicht für eine rechtserhaltende Benutzung in der EU.

Die Benutzung vor Ende der Übergangszeit zählt dagegen als rechtserhaltende Benutzung – vorausgesetzt, sie bezieht sich auf die relevante Zeit, für welche die rechtserhaltende Benutzung nachzuweisen ist.

Kann eine Unionsmarke oder eine Unionsmarkenanmeldung, welche nach Ende der Übergangszeit angemeldet wurde, zurückgewiesen oder gelöscht werden, wenn absolute Gründe oder Löschungsgründe nur im Vereinigten Königreich bestehen?

Nein. Wenn ein solcher Grund nur im Vereinigten Königreich besteht, kann einer Unionsmarke oder Unionsmarkenanmeldung nicht der Schutz verweigert werden.

Können im Vereinigten Königreich bestehende Rechte (registrierte oder nicht registrierte nationale Rechte) einer Unionsmarke oder Unionsmarkenanmeldung in Verfahren vor dem EUIPO entgegengehalten werden?

Nach Ende der Übergangsfrist können ältere Rechte, welche im Vereinigten Königreich bestehen, in Verfahren vor dem EUIPO Unionsmarken oder Unionsmarkenanmeldungen entgegengehalten werden, welche vor, während oder nach dem Ende der Übergangszeit angemeldet wurden.

Nach dem Ende der Übergangszeit werden anhängige oder neue Widersprüche oder Löschungsanträge, die nur auf ein Recht im Vereinigten Königreich gestützt sind, abgewiesen.

Kann eine Unionsmarkenanmeldung zurückgewiesen oder eine Unionsmarke gelöscht werden, wenn ein relativer Zurückweisungsgrund oder Löschungsgrund in Form eines älteren Rechts nur im Vereinigten Königreich besteht?

Ab dem Ende der Übergangszeit führen relative Gründe, die lediglich im Vereinigten Königreich bestehen, nicht zu einer Zurückweisung einer Unionsmarkenanmeldung oder zur Löschung einer Unionsmarkeneintragung.

Was passiert mit anhängigen Widerspruchsverfahren und Löschungsverfahren, welche nur auf ältere Rechte gestützt sind, die im Vereinigten Königreich bestehen?

Nach dem Ende der Übergangszeit werden auf im Vereinigten Königreich bestehende Rechte gestützte Widersprüche oder Löschungsanträge zurückgewiesen werden.

Ist die Benutzung einer Unionsmarke im Vereinigten Königreich ausreichend als rechtserhaltende Benutzung in der EU?

Die Benutzung einer Unionsmarke im Vereinigten Königreich wird nur dann als Benutzung ‚in der EU‘ gelten, wenn und soweit sie sich auf die relevante Periode vor Ende der Übergangszeit bezieht.

Die Bedeutung der Benutzung einer Unionsmarke im Vereinigten Königreich für die Gesamtbeurteilung der rechtserhaltenden Benutzung wird progressiv abnehmen, von möglicherweise ausreichend bis komplett irrelevant. Dies ist abhängig von dem Maß, in welchem die Benutzung den maßgeblichen Benutzungszeitraum im einzelnen Fall abdeckt.

Was passiert nach Ende der Übergangszeit mit einer internationalen Markenregistrierung, in welcher die EU benannt ist?

Wenn der Schutz einer solchen IR-Marke in der EU vor Ende der Übergangszeit erlangt wurde, soll ihr Schutz im Vereinigten Königreich weiter garantiert werden.

Wie ist die Situation bezüglich Designs?

Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für Gemeinschaftsdesigns.

Zudem sollen nicht eingetragene Gemeinschaftsdesigns, welche vor Ende der Übergangszeit entstanden sind, als entsprechendes Recht im Vereinigten Königreich weiter geschützt sein.

Noch weitere Fragen zum Brexit und dessen Auswirkungen auf den Schutz Ihrer Unionsmarke?

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